Kein Unrechtsbewusstsein in der Nachkriegszeit in der Zigeunerpolizeistelle. Und vor allem auch weiterhin NS-Duktus und NS-Sprache und -Jargon und „Wir und Die- Konstruktion“; „Landfahrerplage, Landplage, asozial, unschädlich machen, Sippen und Horden.“ Auch die Arbeit der Zigeunerpolizeistelle, die sich 1951 in Landfahrerzentrale umbenennt, führt nur die begonnene Arbeit fort und wird nun sogar bei Wiedergutmachungsanträgen herangezogen. Das Verhalten nach dem Krieg. Die Entscheidungen. Die Nicht-Strafen. Die fehlenden Entschädigungen. All dies war für viele Angehörige wie eine zweite Verfolgung und hat dazu beigetragen, das von den Nationalsozialisten manifestierte Bild zu festigen, bis in die heutige Zeit zu etablieren und ein Feindbild aufzubauen.
„Nach der Befreiung kehrten viele Überlebende in ihre Heimatorte zurück. Sie hofften, dort ihre Angehörigen wiederzufinden und an ihr Leben vor der Deportation anknüpfen zu können. Ihre Erwartungen wurden jedoch in der Regel enttäuscht: Ihre Wohnungen waren von Fremden besetzt, ihr Hab und Gut war beschlagnahmt und verkauft oder zerstört. So lebten die Heimgekehrten zunächst oft gezwungenermaßen in behelfsmäßigen Unterkünften, die teils zum Jahre– oder gar Jahrzehntelangen Provisorium wurden. Die Größte dieser „wilden Siedlungen“ im Münchner Stadtgebiet war das Lager an der Riemer Straße.“(Vgl. NS-Dokuz 2016, S 242)
Alleine auf den „rassendiskriminierenden Begriff „Zigeuner““ zu verzichten war für die Landfahrerzentrale wohl ausreichendes Zeichen von Reflexion und demokratisches Verständnis. Zudem berufe man sich ja auf ein Gesetz aus der Weimarer Republik (1926). Dass dieses übergangslos in die NS Zeit eingefügt wurde, spielte keine Rolle. (Vgl. Diener, 2021, S242)
Offensichtlich wurde die NS Zeit nicht als Bruch im Vorgehen gegen „Landfahrer“ von der Landfahrerzentrale wahrgenommen. (Vgl. Diener, 2021, S244)
Man vertritt allerdings die Meinung, dass nun „ein neuer Abschnitt“ beginnt und sieht sich daher in einer demokratischen Linie. Es gibt sogar die Aussagen „in vielen Fällen missbrauchten sie (die Sinti und Roma, Anmerkung) zunächst ihr Vorrechte als rassisch Verfolgte durch maßlose Forderungen“.(Vgl. Diener, 2021, S246f)
Das große Engagement und die Vorreiterrolle Münchens und Bayerns beim Vorgehen gehen die Landfahrer in der Nachkriegszeit stellt eine Kontinuität aus der Kaiserzeit, Weimarer Republik und der NS Zeit dar.
Dass die Mitarbeiter der Frühphase schon während er NS-Zeit in der „Zigeunerermittlung“ gearbeitet hatten, wurde nie kritisch hinterfragt, sondern vielmehr im positiven Sinn als „Erfahrung“ ausgelegt. (Vgl. Diener, 2021, S255)
Es zeigte sich, dass die in der Anfangszeit bei der „Zigeuner“ bzw. „Landfahrer“-Stelle des Bayerischen Landeskriminalamts eingestellten Beamten nahezu durchwegs einschlägige Erfahrung in der „Zigeuner“-Ermittlung hatten und im Rahmen ihrer Entnazifizierungsverfahren alles andere als „unbeschriebene Blätter“ waren. (Vgl. Diener, 2021, S482)
Ein Beispiel:
„Ein Mitarbeiter (Wilhelm Supp) der „Zigeuner“- bzw. „Landfahrerstelle“ des Bayerischen Landeskriminalamts, gegen den im Jahr 1963 ein Ermittlungsverfahren wegen seiner Tätigkeit während der NS-Zeit eingeleitet wurde, erfüllte das Kriterium der NSDAP-Zugehörigkeit vor dem 1. Mai 1937, das der SS-Mitgliedschaft als „SS-Obersturmführer“ und das der leitenden Funktion im Reichssicherheitshauptamt. Dort hatte er die Stelle eines „Referatsleiters“ innegehabt. Seiner Festnahme im Juli 1945 folgte eine 17-monatige Einzelhaft in Nürnberg. Im Bayerischen Landeskriminalamt brachte er es anschließend bis zum Abteilungsleiter. (Vgl. Diener, 2021, S484)
Der alte Geist wird in einem Zitat aus dem Jahr 1949, von Rudolf Uschold, einem Beamten der Frühphase der „Zigeunerpolizeistelle“, fast lächerlich deutlich, indem er zwar versucht einen demokratischen Eindruck zu erwecken aber dann doch wieder in alte Muster verfällt: „Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, dass wir hier nicht eine Diskriminierung des Zigeunervolks vornehmen wollen, sondern lediglich die Feststellung treffen, dass die Mehrzahl der zigeunerischen Personen kriminell oder asozial ist“ (Vgl. Diener, 2021, S398)
Die Beamten waren nicht nur im NS sozialisiert, sondern haben zum Teil auch Karriere im NS gemacht oder weisen zumindest eine fragwürdige NS- Vergangenheit auf.
Beispiel:
Kriminalkommissar Josef Zeiser, der schon sechs Jahre lang im NS System in der „Dienststelle für Zigeunerfragen“ der Kriminalpolizeistelle München beschäftigt war, wurde nach dem Krieg nahezu übergangslos wieder mit der „Zigeuner-Ermittlung“ beschäftigt. Er gibt 1946 an, dass er 1939 zu der Dienststelle kam bei der er „bis jetzt“ Dienst verrichte. (Vgl. Diener, 2021, S267f) Es ist kaum ein Bruch in der Kontinuität vom Dritten Reich zum Nachkriegsdeutschland zu sehen. Zeiser begleitete auch den Todeszug von März 43 nach Auschwitz. (vgl. SZ 2018)
Die Tatsache, dass nicht gerichtlich festgestellt wurde, dass er sich in der NS-Zeit schuldig in seinem „Vorgehen gegen Zigeuner“ gemacht hatte, beruhte auch darauf, dass vor Gericht Aussagen von „Zigeunern“ nicht ernst genommen wurden. Dies wurde nicht nur im Verfahren Zeiser, sondern auch gegen Robert Ritter deutlich. „Es handelt sich um die grundsätzliche Frage, ob und inwieweit Aussagen von Zigeunern zur Grundlage richterlicher Überzeugung gemacht werden können (…) Zahlreiche Wissenschaftler haben lange vor 1933 die Anschauung vertreten, dass Zigeuneraussagen grundsätzlich für die richterliche Überzeugungsbildung ausscheiden müssen.“ August 1950 (Vgl. Diener, 2021, S369f)
Die Ermittlungen gegen Prof. Robert Ritter in den 50er Jahren und Frau Justin in den 60er Jahren (beide Rassengygienische Forschungsstelle) wurden eingestellt. Sie machten weiterhin Karriere im Nachkriegsdeutschland.
Mitarbeiter der Landfahrerzentrale Josef Eichberger war bereits im NS in der Zigeuner-Polizeistelle. Auch Wilhelm Supp war schon im NS mit Zigeunerermittlungen befasst.
Beide wurden zu Beschuldigten im Verfahren gegen Ritter und Justin „wegen des Verdachts der Beihilfe zu schwerer Körperverletzung im Amt und der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge“ (Zwangsunfruchtbarmachung und Einweisungen ins KZ) (Vgl. Diener, 2021, S371) . Die Verfahren wurden 1963 eingestellt, da sie nur auf Anweisung von höherrangigen Vorgesetzten handelten. (Vgl. Diener, 2021, S373)
Das BGH-Urteil von 1956 sagt, dass „vor dem Auschwitz Erlasse gegen Zigeuner getroffene Maßnahmen nicht auf Gründen der Rasse sondern auf militärischen und sicherheitspolizeilichen Gründen beruht hätten“ Dies wiederum hatte natürlich auch Auswirkungen auf die Zuweisung von Entschädigungen.
Es bestand kein Unrechtsbewusstsein, ganz im Gegenteil hatte die Landfahrerstelle hohes Ansehen. „Im November 1951 wurde in einem Schreiben des „Zentralamtes“ die „Nachrichtensammel- und Auskunftsstelle über Landfahrer“ als ein Sachgebiet hervorgehoben, das „zugleich in die Überprüfung der von zigeunerischen Personen beim Landesentschädigungsamt bzw. beim Bayer. Hilfswerk gestellten Entschädigungs- bzw. Unterstützungsanträge eingeschaltet“ war, mit dem Ergebnis, dass „in zahlreichen Fällen die Nichtberechtigung der Ansprüche einzig und allein aufgrund der hiesigen Unterlagen nachgewiesen werden und damit der bayerische Staat vor erheblichen finanziellen Schäden bewahrt werden konnte“. (Vgl. Diener, 2021, S195)
Erst im Jahr 2016 erfolgt eine Entschuldigung des BGH.
Der Wunsch nach einem neuen Gesetz, das sich wie das Gesetz von 1926 „in der Praxis sehr gut bewährt hat“, wird mit den folgenden Worten begründet (1951): „Im Zusammenhang mit den Nachkriegsverhältnissen hat das Landfahrerunwesen in Bayern wieder außerordentlich zugenommen, sodass es vielfach zu einer wahren Landplage geworden ist. Die Landfahrer ziehen in Horden im Lande umher und bestreiten ihren Lebensunterhalt in der Hauptsache mit den Erträgnissen von strafbaren Handlungen wie Betrug, Diebstahl, Wahrsagen, Bettel usw. Die Ausübung eines Gewerbes als Händler, Scherenschleifer, Siebmacher und dergleichen erfolgt in der Regel nur zum Schein und dient dazu, günstige Gelegenheiten zur Begehung von Straftaten zu schaffen. (Vgl. Diener, 2021, S200)
Im Gesetzgebungsverfahren wird dem alten Gesetz von 1926 insofern nachgetrauert, dass es an vielen Stellen verändert werden muss, da es sonst nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Grundgesetz wurde an mehreren Stellen als Hemmnis gesehen. (Vgl. Diener, 2021, S200f)
Bayern erließ 1953 die sogenannte Landfahrerordnung. Diese Landfahrerordnung war bis 1970 bayerisches Landesrecht. Diese Landfahrerordnung basierte auf dem Gesetz von 1926 „zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen“ und spiegelte die Behördenhaltung gegenüber sog „Landfahrern“ wider, die der in der Weimarer Republik und in der NS-Zeit kaum nachstand
„Auch die im neuen Gesetz verankerte Definition eines „Landfahrers“ zeigt die offensichtliche Verhaftung in alten Denkmustern. Nach der Landfahrerordnung wurde gemäß Artikel 1 unter einem „Landfahrer“ eine Person verstanden, die „aus eingewurzeltem Hang zum Umherziehen oder aus eingewurzelter Abneigung gegen eine Seßhaftmachung mit Fahrzeugen, insbesondere mit Wohnwagen oder Wohnkarren oder sonst mit beweglicher Habe im Lande umherzieht.“ (Vgl. Diener, 2021, S203)
„Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ist eine im Grund unlösbare Aufgabe, auch wenn sie in dem engen Sinn einer materiellen Wiedergutmachung begriffen wird: (…) auch die ehrlichsten Bemühungen eines aufrichtigen und redlichen Schuldners können nur ein Beitrag zu der Leistung sein, welche die Überlebenden dieser Vernichtung mit der Wiederaufrichtung ihrer zerbrochenen Existenz in aller Welt aus eigenen Kräften vollbringen müssen.“ Zitat von Walter Schwarz, ein deutsch-israelischer Jurist.(Vgl. Diener, 2021, S421)
Die Landfahrerzentrale hat Gutachten als Entscheidungshilfe für die Wiedergutmachungsbehörden geschrieben. Meist mit der Frage, ob eine rassische Verfolgung stattgefunden hat. Dies wurde auch mit Unterlagen aus der NS-Zeit überprüft, wo dies oft als legitime Verhaftung beschrieben war.
Die Anerkennungsanträge von überlebenden Sinti und Roma prüfte das Bayerische Entschädigungsamt (…) kritisch. Oft wurde in den entsprechenden Stellungnahmen festgestellt, dass nicht rassische Gründe, sondern die „Asozialität“ der Antragstellerin oder des Antragstellers ausschlaggebend für die Inhaftierung gewesen sei. „Asozialität“ wurde innerhalb der Behörden also nicht nur während der NS-Zeit, sondern auch noch in der Nachkriegszeit als kriminelle Kategorie gesehen. Auch „kriminalpräventive Maßnahmen“ oder „militärische Schutzmaßnahmen“ wurden als Begründungen für eine Ablehnung der Anträge herangezogen. (Vgl. Diener, 2021, S429)
Also nochmal zum Mitschreiben: Viele Anträge auf Wiedergutmachung wurden abgelehnt, weil man – sich auf NS Akten berufend – von einer rechtmäßigen Internierung in KZs ausging.
Die Münchener Sintiza Rosemarie Höllenreiner wurde mit sieben Jahren zusammen mit ihrer Familie nach Auschwitz-Birkenau verschleppt. Das Foto zeigt sie in den 1950er Jahren in einem Faschingskostüm. Die in Auschwitz eintätowierte Häftlingsnummer auf dem linken Unterarm ist deutlich zu erkennen: „Z-3973“. Die Aufnahme lässt erahnen, wie die in den Konzentrationslagern erlittenen Traumata untergründig fortwirkten.
Dem weitgehenden Ausbleiben materieller Entschädigung für Sinti und Roma entsprach das Fehlen einer „moralischen Wiedergutmachung“ im Sinne einer offiziellen Rehabilitierung. In mehr oder weniger deutlichen Worten bekamen sie jahrelang von Behörden und Gerichten zu hören, dass sie schon vor 1933 ein Problem dargestellt hätten und dass die meisten Verfolgungsmaßnahmen der Nationalsozialisten nur eine Reaktion auf ihr fortdauerndes „asoziales“ Verhalten gewesen seien. Das war das Gegenteil einer Anerkennung: Es war eine Rechtfertigung ihrer Verfolgung im „Dritten Reich“.“(Vgl. NS-Dokuz 2016, S 236)
„Nach Sachlage kann in vorliegendem Falle von einer Verfolgung aus rassischen Gründen kaum gesprochen werden. Es ist anzunehmen, dass es sich bei der Errichtung des Lagers um eine durch den Krieg bedingte sicherheitspolizeiliche Maßnahme gehandelt hat. Für diese Annahme spricht vor allem, dass Personen untergebracht werden sollten, die sich unliebsam bemerkbar gemacht hatten.“ (Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Bayern e.V. Nürnberg: Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts. Abt. IIa/4, an das Bayer. Landesentschädigungsamt, Az.: – Wa-Nr. 1082/56, vom 24. Mai 1956. (Vgl. Diener, 2021, S456)
Oftmals kam die Bezugnahme auf Zigeunergesetze vor dem NS (Kaiserreich und Weimarer Republik), um sich vermeintlich vom NS zu distanzieren und die stringente Vorgehensweise zu rechtfertigen und den Eindruck einer „korrekten“ Vorgehensweise zu suggerieren. Dies kann allerdings nicht losgelöst voneinander betrachtet werden da die genannte Zeit auch bereits nationalistisch und rassistisch geprägt war und im NS sein Endergebnis fand.
Johann Mettbach (geboren 27.9.1920 in Darmstadt – gestorben 1988 in München)
Johann Mettbach wuchs in München auf. Nach Kriegsbeginn 1939 wurde er zur Wehrmacht eingezogen, 1942 jedoch aus rassistischen Gründen entlassen. In München musste er Zwangsarbeit beim Aufbau des BMW-Werks in Allach leisten. Nach 1945 setzte sich Johann Mettbach für die Rechte der Sinti und Roma ein. 1946 war er als erster Vorsitzender des geplanten „Komitees Deutscher Zigeuner“ vorgesehen. Er arbeitete als Kaufmann und Musiker in München, wo er 1988 starb. (Vgl. NS-Dokuz 2016, S 249)
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